Minderjährige Kinder und solche Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind gesteigert unterhaltsbedürftig.
BSG, Urteil vom 13.07.2006
Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.
OVG Sachsen, Urteil vom 17.11.2005
Einem Studenten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat, ist es zuzumuten, diese Leistungen auch wahrzunehmen und sich nicht nur ausschließlich auf eine Unterhaltspflicht der Eltern zu berufen.
Oberlandesgericht Schleswih-Holstein, Urteil vom 24.08.2005
Um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern müssen Schuldner in der Not den Gang in die Privatinsolvenz antreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005
Hält sich ein Vater nicht für den leiblichen Vater eines Kindes, so kann er die Vaterschaft anfechten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2005
Grundsätzlich sind nur die durch Abstammung verwandten Personen einander zum Unterhalt verpflichtet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.2003
Der verschuldete Verlust eines Arbeitsplatzes stellt nicht automatisch auch eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht dar, wenn sich der Unterhaltspflichtige bzw.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2002
Im Unterhaltsrecht kann sich der Unterhaltsschuldner bei einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust nicht auf die eigene Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2000
Der Kindesunterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Oberlandesgercht Hamm, Urteil vom 02.12.1998
Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.12.1930