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Ausgleichspflicht nach Trennung

Eine Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch bezüglich Abhebungen vom gemeinsamen Konto, sofern keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Hebt ein Ehegatte vom gemeinsamen Konto Geld ab, dann wird ein stillschweigender Verzicht des anderen Ehegatten auf eine Rückerstattung angenommen. Ein solcher Verzicht soll jedoch nur bei einer intakten Ehe, insbesondere noch bestehender Lebensgemeinschaft, angenommen werden. Trennen sich die beiden Ehepartner einvernehmlich oder steht die Trennung kurz bevor, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den Abhebenden.

So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Klage einer Ehefrau, deren getrennt lebender Mann vom gemeinsamen Sparbuch eine größere Geldsumme abhob. Der Senat führte in der Urteilsbegründung aus, dass gerade bei bereits vollzogener Trennung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das vom gemeinsamen Konto stammende Geld der ehelichen Gemeinschaft zu Gute kommen soll. Folglich liegt vielmehr eine missbräuchliche Verfügung vor, aufgrund derer ein Rückzahlungsanspruch in hälftiger Höhe entstünde. Ehegatten sollten bei gemeinsamen Konten beachten, dass zunächst der Wertbestand unabhängig von der tatsächlichen Herkunft beiden zu gleichen Teilen zusteht, und somit auch gerade nach einer Trennung nur die Hälfte des Saldos als eigener Anteil beansprucht werden kann.

 
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