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Erweiterter Umgang stellt noch kein Wechselmodell dar

Für die anteilige Kürzung oder Aufhebung der Barunterhaltspflicht ist es erforderlich, dass beide Elternteile die Betreuung des Kindes zu 50 % übernehmen und gleichermaßen an der Betreuung beteiligt sind.

Nur dann kann die Barunterhaltspflicht aufgrund der Betreuung des Kindes entfallen.

Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes in einem Verhältnis von 45 % zu 55 % kann nicht von einem Wechselmodell ausgegangen werden, vielmehr von einem erweiterten Umgang.

Voraussetzung für die Annahme eines Wechselmodells ist es, dass zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Kommunikation vorhanden ist. Denn ohne eine gewisse Kommunikationsbasis und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist es nicht vorstellbar, dass diese mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdende Entscheidungen im Hinblick auf die Organisation der Kinderbetreuung zuammen treffen können.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG B 13 UF 89 16 vom 15.04.2019
[bns]
 

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