Insbesondere dann, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt werden.
Der Arbeitnehmer handelt insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zur selben Zeit, gegebenenfalls auch aus denselben Gründen faktisch dauerhaft nicht berücksichtigt werden können und eine Entscheidung über die Urlaubsgewährung nach billigem Ermessen nicht mehr erfolgen kann. Es handelt sich in einem solchen Fall um die Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und damit der Arbeitsvergütung, um eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch besteht, so dass dies ein rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen darstellt.