Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen Hinzuziehung im erstinstanzlichen Verfahren schließen, auch nicht auf eine konkludente Hinzuziehung.
Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens.