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Kein Anspruch auf Kitaöffnung während Coronapandemie

Während der Coronapandemie besteht kein Anspruch auf Öffnung der Kitas zu den üblichen Betreuungszeiten.


In dem entschiedenen Fall, klagte ein Familienvater im Eilverfahren auf die Öffnung der Kita zu Betreuung seiner Kinder. Der Antragssteller war selbstständig und auf die Betreuung durch die Kita angewiesen. Andere Betreuungsmöglichkeiten standen dem Antragssteller nicht zur Verfügung. Auch die Kindesmutter konnte aufgrund einer Erkrankung nicht in die Betreuung einspringen. Die in der Kita angebotene Notbetreuung deckte auch nicht die üblichen Betreuungszeiten ab. Der Antragssteller machte geltend, dass er seinen Beruf rein faktisch nicht mehr ausüben könne. Zudem würden die Kinder aufgrund der Isolation entwicklungspsychologische Schäden erleiden.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Demnach überwiegt der Gesundheitsschutz gegenüber der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Existentielle Beeinträchtigungen sind durch die eingerichtete Notbetreuung ausreichend berücksichtigt.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH Baden-Wuerttemberg 1 S 1216 20 vom 11.05.2020
[bns]
 

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