E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zwangsvollstreckung kann nur im Ausnahmefall eingestellt werden

Eine Zwangsversteigerung kann grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen eingestellt werden, wenn kein anderes Mittel zur Abwendung der aus einer Zwangsversteigerung herrührenden Gefahr vorhanden ist.

Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Suizidgefahr Anlass geben, wenn es sich nicht offensichtlich bloß um eine bloße Drohung handelt. Zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers ist zu prüfen, ob die Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung vermieden werden kann.

Besteht eine ernsthafte Suizidgefahr, darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens der Zwangsversteigerung nur ablehnen, wenn es sicherstellt, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zur Bewältigung der Gefahr tatsächlich stattfindet.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 16 19 vom 19.09.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28