E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Haushaltsgemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen

Eine Haushaltsgemeinschaft kann auch vorliegen, wenn diese nicht in einer einzigen Wohnung vollzogen wird.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- Glossar!Sub_Einstehens_und_Verantwortungsgemeinschaft und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, sodass das Einkommen beider Partner zusammengerechnet wird.

Entscheidend ist vielmehr, dass das gemeinsame Leben immer abwechselnd in der jeweils einen und der jeweils anderen Wohnung stattfindet und die Partner gemeinsam jeweils nur ihren jeweiligen Aufenthaltsort wechseln.
Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft erfordere es nicht, dass sich das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung vollziehe. Vielmehr könne auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder als ?funktionelles Zusammenleben? stattfinde. Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise dürfte den realen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen.
 
Sozialgericht Stuttgart, Urteil SG Stuttgart S 18 AS 2033 19 vom 26.06.2019
Normen: § 7 SGB II
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-18 wid-29 drtm-bns 2024-12-18