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Beachtung der Schuldnerschutzvorschriften muss nicht nachgewiesen werden

Eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in einer Entscheidung bezeichneten Gläubigers kann erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.


Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

Beantragt ein Gläubiger im vereinfachten Verfahren die Umschreibung eines Unterhaltstitels, so muss er nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass die Schuldnerschutzvorschriften ausreichend beachtet sind und keine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit vorliegt. Vielmehr genügt die Versicherung des Gläubigers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 560 16 vom 08.05.2019
[bns]
 

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