E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kindergeld wird bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gezahlt

Das Kindergeld wird bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gezahlt.

Die Berufsausbildung endet dabei mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages. Dabei ist es unerheblich, wenn eine Abschlussprüfung erst nach dem im Berufsausbildungsvertrag bestimmten Zeitpunkt absolviert wird und de facto die Berufsausbildung erst nach Ablauf des Ausbildungsvertrages beendet werden kann.

In dem entschiedenen Fall endete die Ausbildung der Tochter des Klägers nach dem Ausbildungsvertrag am 31.08.15. Die Tochter bestand am 20.07.15 die Abschlussprüfung. Im August erhielt die Tochter noch die volle Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wurde die Ausbildungszeit mit dem 01.09.12 bis zum 01.09.15 angegeben. Ab dem 01.09.15 war die Tochter berechtigt die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin zu führen. Die Kindergeldkasse hob daher das Kindergeld für August 2015 auf und verlangte die gezahlten Leistungen zurück, da mit dem Bestehen der Abschlussprüfung die Ausbildung beendet sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage des Kindesvaters statt und urteilte, dass der Tochter für August 2015 noch Kindergeld zusteht. Insbesondere muss das Kind danach einen Ausbildungsstand erreicht haben, der es zur Ausübung eines Berufes tatsächlich berechtigt. Zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Kind jedoch erst mit Beendigung des Berufsausbildungsvertrages in der Lage, mithin kann es nicht bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sein.

Das Kindergeld dient dem Ausgleich der kindbedingten Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern für die Dauer der Ausbildungszeit des Kindes.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil FG BW 7 K 407 16 vom 19.10.2016
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-03-29 wid-29 drtm-bns 2024-03-29