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Fehler bei der Haftanordnung können geheilt werden

Wird die Abschiebehaft durch gerichtlichen Beschluss angeordnet, so ist die Freiheitsentziehung von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Haftanordnung weggefallen ist.


Ein Antrag auf Aufhebung der Abschiebungshaft kann sowohl auf neue Umstände, als auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft an sich gestützt werden.

Die Haftanordnung muss wegen Defiziten des Haftantrags, Verfahrensfehlern bei der Anordnung der Haft oder Fehlern der Haftanordnung nicht zwangsläufig aufgehoben werden. Grundsätzlich können die fehlenden Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren nachgeholt werden und die Haftanordnung geheilt werden. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen bedarf es in diesem Fall dann grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur in dem extremen Ausnahmefall, dass der Einwand gegen die Haftanordnung gerade darin besteht, dass die vorgeschriebene persönliche Anhörung unterblieben ist.
Bliebe diese Möglichkeit unberücksichtigt, hätte der Betroffene im Haftaufhebungsverfahren weitergehende Rechte als bei einem Rechtsmittel gegen die Haftanordnung. Das stünde mit dem Zweck des Haftaufhebungsverfahrens und des weiten Verständnisses der Aufhebungsgründe nicht in Einklang und muss vermieden werden.

Im Haftaufhebungsverfahren darf das Gericht nur die Haft aufheben oder den Antrag auf Haftaufhebung zurückzuweisen. Die Haftaufhebung ist bei einer für einen zu langen Zeitraum angeordneten Sicherungshaft nur gerechtfertigt, wenn bei der Entscheidung über den Aufhebungsantrag feststeht, dass der Zweck der Haft nicht mehr erreicht werden kann. In einem solchen Fall ist die Haft dann aufzuheben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 39 17 vom 01.06.2017
Normen: FamFG § 426
[bns]
 

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