E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kindergeld ist als Einkommen im Sinne der Prozesskostenhilfe anzusehen

Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.

Zum Einkommen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe gehören nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Eine Ausnahme gilt nur bezüglich des Existenzminimums minderjähriger Kinder. Soweit das Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, wird es vom Gesetz dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet. Dieser Gedanke ist auch im Recht der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen. Die Zweckbindung für die Verwendung des Kindergelds hat nur familienrechtliche Wirkungen und bleibt auf diese beschränkt. Eine Zuwendung des Kindergelds an das Kind bedarf nämlich eines besonderen Zuwendungsakts seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils.

Die Eltern sind öffentlich-rechtlich grundsätzlich beide kindergeldberechtigt. Da das Kindergeld aber zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil als Bezugsberechtigtem ausgezahlt wird, bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern, der auf zivilrechtlichem Weg vorwiegend durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes gewährleistet wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 207 15 vom 14.12.2016
Normen: ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 3
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28