Wird dieser Auskunftsanspruch geltend gemacht, so kann der Unterhaltsberechtigte in derselben Sache vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneut Auskunft verlangen, wenn er nicht vortragen kann, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten maßgeblich geändert haben.
Dies gilt jedoch nicht, wenn innerhalb von 2 Jahren zunächst Auskunft im Hinblick auf die Berechnung des Trennungsunterhalts gefordert wurde und anschließend noch einmal Auskunft gefordert wird, um den nachehelichen Unterhalt berechnen zu können. Die zugrundeliegenden materiellen Ansprüche sind nämlich nicht identisch, mithin liegt nicht ein und die gleiche Sache vor.
Normen: BGB §§ 1361, 1580, 1605 Abs. 2