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Verwirkung des Elternunterhalts nur bei einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten

Eine schwere Verfehlung kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden.


Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Eine "schwere Verfehlung" ist nicht auf einzelne, schwerwiegende Übergriffe gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige beschränkt. Eine schwere Verfehlung kann sich zum anderen aber auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ergeben, selbst wenn die einzelnen Verfehlungen dabei nicht besonders schwer wiegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 607 12 vom 12.02.2014
Normen: BGB § 1611
[bns]
 

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