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Bedürfnis der Fürsorge für gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich bei Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in einer Kindschaftsache richtet sich bei einem Kind ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort danach, im welchen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht danach überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und wo das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen geben.

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei Kindern ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen, wenn das Bedürfnis der Fürsorge an mehreren Orten bekannt wird.
 
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm II-2 SAF 4 13 vom 19.03.2013
Normen: FamFG § 152 III
[bns]
 

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