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Dinglicher Arrest bei Eintragung einer Eigentümergrundschuld

Ist zu besorgen, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen vereitelt oder wesentlich erschwert wird, so kann das zuständige Gericht einen dinglichen Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung verhängen.


Wird ein Arrestgesuch in einer Familiensache zur Sicherung der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, so kann dagegen die sofortige Beschwerde erhoben werden.

Für die Annahme eines Arrestgrundes kommt es bei einer Belastung des wesentlichen dinglichen Vermögens auf die Gesamtumstände an.
In dem entschiedenen Fall nahm das Gericht bei einer eingetragenen vorrangigen Eigentümergrundschuld einen Arrestgrund an, weil die Eigentümergrundschuld ein bewährtes Mittel der Kreditsicherung ist, welches leicht an Dritte abgetreten werden kann und so ein bestehender Ausgleichsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs vereitelt werden kann.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG 18 UF 72 13 vom 28.03.2013
Normen: FamFG §§ 58, 119; ZPO §§ 567, 917, 922
[bns]
 

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