E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Hartz IV für studierende Mutter

Studierende Eltern dürfen ihr Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres selbst betreuen, ohne das ihnen eine Anspruch auf Hartz IV verwehrt werden kann.


Mit diesem Urteil stärkte das Sozialgericht in Dresden die Rechte einer alleinerziehenden Frau. Die 32 Jahre alte Mutter eines sechsjährigen Kindes und eines 19 Monate alten Säuglings ließ sich zum Zweck der Kinderbetreuung von der Uni beurlauben. Während dieses Zeitraums standen ihr auch keine Bafög-Leistungen zu. Dementsprechend begehrte sie die Zahlung von Hartz IV. Der Sozialleistungsträger verweigerte ihr jedoch eine Zahlung und führte aus, dass sie ihren Säugling nach der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Krippe geben und weiter studieren könnte. In diesem Fall würde sie weiter Bafög erhalten. Der hiergegen gerichtete Antrag war vor Gericht erfolgreich.

Nach dem Grundgesetz ist Eltern die Entscheidung überlassen, ob sie ihr Kind selbst erziehen oder es in eine Kita geben. Vor diesem Hintergrund wird auch von Arbeitslosen nicht verlangt, dass diese sich eine Arbeit suchen und ihr Kind in eine Krippe geben. Vielmehr können sie es bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres selbst erziehen, ohne das ihr Anspruch auf Sozialleistungen gefährdet ist. Selbiges einer Studentin zu verweigern ist demnach schlicht verfassungswidrig.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG DD S 20 AS 1118 13 ER vom 04.04.2013
Normen: Art. 6 II GG, § 18 III BSHG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-23 wid-29 drtm-bns 2024-04-23