E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts bei fehlender Kommunikationsbereitschaft der Eltern

Sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach einer Scheidung ihrer Ehe nicht zu einer normalen Kommunikation über die Belange des gemeinsamen Kindes in der Lage, so kann das Gericht die gemeinsame Sorge der Eltern aufheben und das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen.

Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund und es ist insbesondere zu beachten, ob das Kindeswohl durch weitere Auseinandersetzungen der Eltern bei einem Fortbestand der gemeinsamen Sorge beeinträchtigt wird.
Bei der Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil sind die Kontinuität der Lebensumstände des Kindes und der Kindeswille entscheidend.

Die Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts ist letztes Mittel, wobei das Gericht aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets zu untersuchen hat, ob eine teilweise Entziehung des Sorgerechts in einezelnen Bereichen ausreichend ist bzw. andere mildere Mittel bestehen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 136 11 vom 01.08.2011
Normen: BGB § 1671; FamFG §§ 159, 160
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-10-04 wid-29 drtm-bns 2024-10-04