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Kosten der Eheschließung mit Ausländer keine außergewöhnliche Belastung

Auch wenn die Kosten einer Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger die üblichen Hochzeitskosten übersteigen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.


Genau das versuchte aber die Klägerin in dem zugrunde liegenden Verfahren. Bei ihrer Hochzeit mit einem Kanadier fielen u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Kosten für einen Dolmetscher an. Außerdem zahlte sie ihrem Partner die Flugkosten nach Deutschland.

Das Gericht verwies darauf, dass auch die überdurchschnittlichen Kosten einer Hochzeit mit einem Ausländer nicht als außergewöhnliche Belastung gewertet werden können. Zum einen sind Eheschließungen mit ausländischen Staatsangehörigen nicht unüblich und zum anderen würde die Geltendmachung an dem Kriterium der "Zwangsläufigkeit" der Kostenentstehung scheitern. Dieses Kriterium muss als Voraussetzung für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aber erfüllt sein, wohingegen der Entschluss zur Eheschließung aber freiwilliger Natur ist.

Das Gericht merkte weiter an, dass unter außergewöhnlichen Belastungen solche Kosten der Steuerpflichtigen zu verstehen sind, die das maß der durch die überwiegende Zahl der Bürger zu tragenden Aufwendungen übersteigen. Neben Krankheitskosten kommen dabei etwa die Kosten einer Scheidung in Betracht.
 
Finanzgericht Berlin – Brandenburg, Urteil FG B 7 K 7030 11 vom 02.10.2012
Normen: § 33 EStG
[bns]
 

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